“Die Rechte von Frauen im bewaffneten Konflikt nach der 57. Sitzung der UNO-Frauenstatuskonferenz
Am 17. März 2013 ging die 57. jährliche Sitzung der UNO-Frauenstatuskonferenz zu Ende. Während das Abschlussdokument allgemein als große Errungenschaft in Bezug auf Frauenrechte gefeiert wurde, enthält es nach genauerer Analyse nur wenig Neues in Bezug auf die Rechte von Frauen in bewaffneten Konflikten.
Von Rieke Arendt, LL.M. (Cantab)
Am 23.03.2013 ging die 57. Sitzung der UNO-Frauenstatuskonferenz zu Ende. Entgegen aller Erwartungen kam es in letzter Minute doch noch zu der Verabschiedung eines Abschlusspapiers. Dies war bis zum Schluss unsicher geblieben, da verschiedene Staaten wie der Vatikan, islamische Länder wie Iran, Saudi- Arabien, Katar, Libyen, Nigeria und Sudan, aber auch Russland versuchten, ein Abschlusspapier zu blockieren. Kritikpunkt der islamischen Länder war vor allem die Formulierung, dass Frauenrechte nicht durch Sitten, Traditionen oder religiöse Ansichten relativiert werden könnten (Punkt 14 des Abschlusspapiers). Außerdem kritisiert wurde der (indirekte) Verweis darauf, dass Vergewaltigung auch das gewaltsame Vorgehen eines Mannes gegen seine Ehefrau oder Lebensgefährtin miteinschließe (Punkt ggg). Kritikpunkt für den Vatikan war vor allem der Verweis auf das Recht auf Schwangerschaftsabbrüche und des unbeschränkten Zugangs zu Notfallverhütungsmitteln (Punkt iii). Im Gegenzug für die Zustimmung dieser Länder gaben die nordischen Länder, wie z. B. Schweden, weitergehende Forderungen auf eine Implementierung der Rechte Homosexueller, Transsexueller und Sexarbeiter, sowie des Rechts auf sexuelle Gesundheit auf.
Da die Konferenz im Jahr zuvor wegen des Dissenses der teilnehmenden Staaten ohne Abschlusspapier beendet werden musste, ist der diesjährige Verlauf als großer Erfolg zu werten. Allerdings entfaltet das Abschlusspapier keine rechtlich verbindliche Wirkung, sondern gibt lediglich einen gewissen Erwartungshorizont vor, an Hand dessen die im Anschluss von den einzelnen Staaten ergriffenen Maßnahmen gemessen werden können.
In Bezug auf den Schutz und die Rechte von Frauen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten enthält das Dokument wenig Neues. Punkt 4 des Abschlussdokuments erinnert an die Regeln des humanitären Völkerrechts im Allgemeinen und die Genfer Konventionen von 1949, sowie die beiden Genfer Zusatzprotokolle von 1977 im Besonderen. Punkt 5 der Abschlusserklärung bezieht sich auf die Aufnahme von frauenspezifischer Gewalt im Rom-Statut (Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und vergleichbare Formen sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 7 (1) (g) sowie als Kriegsverbrechen im internationalen bewaffneten Konflikt gem. Art. 8 (2) (b) (xxii) und im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gem. Art. 8 (2) (e) (vi)) und in den Statuten der ad hoc Gerichtshöfe (Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 5 (g) JStGH und Art. 3 (g) RStGH und Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art als Verstoß gegen den gemeinsamen Artikel 3 der GA gem. Art. 4 (e) RStGH). Darüber hinaus fordert das Abschlusspapier die unterzeichnenden Staaten in Punkt 13 dazu auf, Gewalt gegen Frauen und Mädchen im bewaffneten Konflikt sowie in Post-Konfliktsituationen aktiver zu bekämpfen sowie effektivere Maßnahmen zur Identifizierung und Bestrafung der Täter, Entschädigung der Opfer und einen besseren Zugang zu Rechtsmitteln für die weiblichen Opfer zu schaffen. Außerdem wird betont, dass der illegale Handel mit und Gebrauch von Klein- und Leichtwaffen indirekt die Gewalt gegen Frauen und Mädchen verstärke (Punkt 26). Die Frauenstatuskonferenz hat damit das grundlegende Problem der Gewalt gegen Frauen und Mädchen im bewaffneten Konflikt angesprochen: es mangelt nicht so sehr an Vorschriften, die Gewalt verbieten, als an effektiven Präventionsmechanismen und Rechtsmitteln. Leider konnte das Dokument in diesem Punkt nicht verbindlicher werden.
http://www.sueddeutsche.de/politik/un-konferenz-gewalt-gegen-frauen-muss-ein-ende-haben-1.1626105
Nachfragen:
rieke.arendt@cantab.net“
(Quelle: Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht der Ruhr-Universität Bochum.)